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w / m / divers / offen: der Geschlechtseintrag

Neugeborene müssen laut Personenstandsrecht mit ihren Namen, ihrem Geschlecht und weiteren Angaben registriert werden. Seit Ende 2013 ist ein offener Geschlechtseintrag möglich, seit Ende 2018 auch der Eintrag „divers“. Wie erhält und ändert man nun welches amtliche Geschlecht?

Wie kommt es zu einem – oder keinem – Geschlechtseintrag?

Entbindungskliniken, Hebammen und Eltern müssen die erforderlichen Angaben für das Geburtenregister binnen einer Woche an das zuständige Standesamt melden. Meist entscheidet das Aussehen der äußeren Genitalien darüber, welchen Geschlechtseintrag ein Neugeborenes erhält. Das Personenstandsgesetz regelt in § 22 Abs. 3, dass ein Kind, wenn es „weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“1 kann, auch ohne Geschlechtsangabe oder mit der Angabe „divers“ ins Register eingetragen werden kann. 

Kann ich den Geschlechtseintrag nachträglich ändern?

Für eine Änderung des Geschlechtseintrages im Jugend- oder Erwachsenenalter gibt es derzeit im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

Erstens können „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, so der Wortlaut des Personenstandsgesetzes, durch Erklärung vor dem Standesamt ihren Geschlechtseintrag ändern lassen – zu „weiblich“, „männlich“, „divers“ oder einem offenen Eintrag. Sie müssen dazu eine ärztliche Bescheinigung vorlegen oder eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Die ärztliche Bescheinigung muss nicht aktuell sein und keine Diagnose enthalten. LSBTIQ*-Organisationen können hierzu beraten. Eine Übersicht zu Beratungsangeboten finden Sie hier.

Auch in Deutschland lebende Asylberechtigte, Flüchtlinge sowie nicht-deutsche Staatsangehörige, deren Heimatland keine vergleichbare Regelung kennt, können diese Möglichkeit nutzen.

Für Kinder und Jugendliche ist eine Altersgrenze zu beachten: Bis 14 Jahre können nur die Erziehungsberechtigten die Erklärung abgeben. Das gilt übrigens auch im Fall der Geschäftsunfähigkeit. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres geben die Jugendlichen selbst die Erklärung ab und ihre Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Die Zustimmung kann gegebenenfalls auch durch das Familiengericht erfolgen.

Zweitens können trans* Personen ihren Geschlechtseintrag nach den Bedingungen des „Transsexuellengesetzes“ von „männlich“ in „weiblich“ oder von „weiblich“ in „männlich“ ändern lassen. Auch dabei ist es – nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom April 2020 – zudem möglich, den Geschlechtseintrag „divers“ zu wählen oder den Geschlechtseintrag ganz zu streichen.2  

Welche rechtlichen Probleme bestehen im Zusammenhang mit einem offenen Geschlechtseintrag oder der Option „divers“?

Bei Personen ohne oder mit dem Geschlechtseintrag „divers“ können auf Zweigeschlechtlichkeit begründete Vorschriften nicht unmittelbar angewandt werden. Wenn darin eine Diskriminierung liegt, muss diese – gegebenenfalls auf dem Rechtsweg – geltend gemacht werden. Hier kann eine Beratung durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hilfreich sein. Sie unterstützt auch im Rahmen einer gütlichen Beilegung.

Welche Kritik gibt es rund um den Geschlechtseintrag?

Mit der Einführung des Geschlechtseintrages „divers“ für Menschen „mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ wurde ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. An der jetzigen Regelung wird – ähnlich wie am geltenden „Transsexuellengesetz“ – jedoch kritisiert, dass die Änderung des Geschlechtseintrages nur einem eng begrenzten Personenkreis offensteht und an die Erstellung medizinischer Gutachten gebunden ist.

Am 23.08.2023 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz verabschiedet, das die rechtliche Situation von trans*, inter* und nichtbinären Menschen grundlegend verbessern soll. Derzeit wird im Parlament über das Gesetz beraten. Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten am 1. November 2024 vor.

1 Bundesministerium der Justiz (2022): „Personenstandsgesetz (PStG).“ In: https://www.gesetze-im-internet.de/. Zuletzt abgerufen am 23.02.2023 von https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html.

2 Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. April 2020, AZ XII ZB 383/19. Zuletzt abgerufen am 22. 06. 2021 von https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2020&Seite=1&nr=106062&pos=41&anz=731&Blank=1.pdf.