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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, sexuelle Identität und Geschlecht

Lesbische, schwule, bisexuelle, trans* und inter* Menschen sind durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Diskriminierung geschützt. Welche Lebensbereiche und Formen der Diskriminierung deckt das AGG ab? Und was für Möglichkeiten gibt es, sich gegen Diskriminierung zu wehren?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung aufgrund der „sexuellen Identität“ (sexuelle Orientierung) und der Geschlechtsidentität. Das Gesetz verbietet Diskriminierung vor allem am Arbeitsplatz und bei Alltagsgeschäften, also zum Beispiel beim Einkaufen oder bei Kinobesuchen. 

Neben der sexuellen Orientierung schützt das AGG vor Diskriminierung aufgrund fünf weiterer Merkmale: der ethnischen Herkunft oder rassistischer Zuschreibungen, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, oder des Alters. Trans- und Intergeschlechtlichkeit werden im AGG dem Merkmal Geschlecht zugeordnet.

Schutz im Arbeitsleben

Der Schutz im Arbeitsleben gilt unter anderem bei Bewerbungen und im Auswahlverfahren. Beispielsweise dürfen Arbeitgeber*innen im Bewerbungsgespräch nicht nach der sexuellen Orientierung fragen. Auch vor Benachteiligungen bei der Aus- und Weiterbildung, Beförderung oder Entlassung wird durch das AGG geschützt. Wenn eine Person zum Beispiel nur wegen ihrer Homo- oder Bisexualität keine Beförderung erhält, kann sie sich dagegen wehren. Das AGG schützt auch vor homo-, bi-, trans- und interfeindlichen Beleidigungen und Verhaltensweisen durch Kolleg*innen und Vorgesetzte.

Schutz bei Alltagsgeschäften

Der Schutz bei Alltagsgeschäften durch das AGG betrifft sogenannte Massengeschäfte wie zum Beispiel Einkäufe, Bahn- und Busfahrten oder den Besuch von Restaurants, Diskotheken und Friseursalons. Das AGG schützt auch bei der Wohnungssuche sowie bei Versicherungs- und Bankgeschäften. Beispielsweise ist es verboten, Menschen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität von Dienstleistungen oder Tarifen auszuschließen.

Direkte und indirekte Benachteiligung

Benachteiligungen, das ist der juristische Begriff für diskriminierende Handlungen, können laut AGG „unmittelbar“ und „mittelbar“ sein.

Unmittelbare (direkte oder offene) Benachteiligungen bedeuten die schlechtere Behandlung einer Person aufgrund eines geschützten Merkmals. Also zum Beispiel, wenn einem Paar verwehrt wird, ein Geschäft zu betreten, weil es lesbisch ist. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt zum Beispiel auch vor, wenn der amtliche Ausweis einer Person mit ausgelassenem Geschlechtseintrag oder dem Eintrag „divers“ nicht akzeptiert wird.

Mittelbare (indirekte) Formen der Benachteiligung haben zwar den Anschein einer neutralen Regelung, aber benachteiligen dennoch Menschen aufgrund geschützter Merkmale. Beispielsweise besteht eine mittelbare Benachteiligung schwuler Männer, wenn ihnen der Zutritt in eine Diskothek verwehrt wird, weil sie ohne weibliche Begleitung erscheinen. 

Wird eine Person aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität diskriminiert, ist es übrigens egal, ob die betroffene Person tatsächlich lsbtiq* ist. Entscheidend ist allein die entsprechende Annahme der diskriminierenden Person.

Die Möglichkeit einer Klage  

Wer diskriminiert wurde, hat einen Anspruch auf Beseitigung der Benachteiligung. Dabei gilt eine Frist: Innerhalb von zwei Monaten müssen Entschädigung und Schadensersatz verlangt werden. Wenn die diskriminierende Person nicht auf das Verlangen nach der Beseitigung eingeht, muss die von der Diskriminierung betroffene Person vor Gericht ihr Recht einfordern. Dazu sollte sie sich aber eine*n Rechtsanwält*in nehmen oder eine darauf spezialisierte Beratungsstelle aufsuchen.

Alternativen zu einer Klage

Manchmal kann die Benachteiligung auch ohne einen Rechtstreit beseitigt werden. Beispielsweise wurde in einem realen Fall einem schwulen Paar der günstigere Partnertarif für eine Paarmassage verweigert. Die beiden mussten für zwei Einzelmassagen zahlen, weil das Unternehmen Paarmassagen ausschließlich für heterosexuelle Paare anbot. In diesem Fall holte das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Stellungnahme des Unternehmens ein, das sich daraufhin entschuldigte und versicherte, in Zukunft die Gleichbehandlung aller Kund*innen durchzusetzen. 

Fällt eine Klärung nicht so reibungslos aus, kann sich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes im Streitfall mit der diskriminierenden Seite in Verbindung setzen und sich um eine gütliche Einigung bemühen. Unter freiwilliger Teilnahme beider Parteien kann so eine außergerichtliche Einigung erzielt und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Wo finde ich Beratung? 

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet eine telefonische und schriftliche Beratung an. Jede Person, die das Gefühl hat, diskriminiert worden zu sein, kann sich – kostenlos und vertraulich – an die Beratung der Antidiskriminierungsstelle wenden. Das Beratungsteam informiert zur Rechtslage, zu möglichen Ansprüchen und Fristen. Außerdem können Beratende Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen vor Ort herstellen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet aber lediglich eine erste Einschätzung zum Diskriminierungsfall, diese ersetzt keine rechtsanwaltliche Beratung.

Regionale Beratungsstellen im Umkreis des eigenen Wohnorts, sowie LSBTIQ*-Beratungsstellen, finden sich auch durch eine Suche in der Datenbank der Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder in der Anlaufstellendatenbank des Regenbogenportals